Diesem Anspruch ist weder das erste Bürokratieentlastungsgesetz vom Juli 2015 noch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz vom Juli 2017 gerecht geworden. Das zweite Bürokratieentlastungsgesetz ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Insbesondere kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern wurden entlastet. Mit einer Entlastungssumme für die Wirtschaft von insgesamt rund 360 Mio. Euro pro Jahr verfehlt es jedoch sein Ziel, spürbare Entlastungen für die Unternehmen zu erreichen. Auch das Arbeitsprogramm „Bessere Rechtsetzung 2016“, das die Bundesregierung im Juni 2016 beschlossen hat, bleibt deutlich hinter den Erwartungen der deutschen Wirtschaft zurück.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD sieht die Regierung ein Bürokratieentlastungsgesetz III mit einem Schwerpunkt auf der Abschaffung von Statistikpflichten vor. Die BDA hat für dieses Gesetz bereits Vorschläge an das BMWi übermittelt. Die BDA appelliert an die Bundesregierung, die Vorschläge aus der Wirtschaft, wie z.B. die Reduzierung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Unternehmen nach dem Mindestlohngesetz, umzusetzen, um den Bürokratieabbau entschlossener und ambitionierter voranzutreiben.
„One in, one out"-Grundsatz konsequent und umfassend umsetzen
Das Bekenntnis von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat zum Grundsatz „One in, one out" legt einen Grundstein für den Bürokratieabbau. Demnach muss für jede neu eingeführte Belastung eine bisher bestehende Belastung reduziert oder abgebaut werden. Dieser Grundsatz ist im Gesetzgebungsverfahren verankert. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird vom Staatssekretärsausschuss für Bürokratieabbau und vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR) kontrolliert. Es wäre folgerichtig gewesen, wenn die Verfassungsorgane an dieser Stelle die Befugnis des NKR erweitert hätten, namentlich, dass er die Gesetzentwürfe vom Bundestag und Bundesrat ebenfalls auf Bürokratiezuwachs initiativ prüfen kann.
Der „One in, one out“-Beschluss muss konsequent umgesetzt werden. Die stringente Durchsetzung dieses Grundsatzes braucht klare Definitionen. Ein Verzicht auf Durchsetzung zugunsten „politisch gewollter Maßnahmen" ist darunter nicht zu verstehen.
Richtig wäre es, die Belastungen, die durch die Umsetzung von EU-Recht entstehen, auch in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Für Arbeitgeber und Unternehmer macht es keinen Unterschied, ob bürokratische Belastungen ihren Ursprung in EU- oder nationaler Regulierung haben. Letztlich muss der Erfüllungsaufwand durch eine neue Rechtsverordnung ebenfalls im Sinne des „One in, one out"-Grundsatzes kompensiert werden.
Darüber hinaus werden die Unternehmen durch einmaligen Erfüllungsaufwand (Umstellungsaufwand), der durch neue Regelungen verursacht wird, zusätzlich belastet. Der Nationale Normenkontrollrat zeigte in seinem aktuellen Jahresbericht auf, dass die Wirtschaft im Berichtszeitraum 2016/2017 Umstellungsaufwand in Höhe von 2,4 Mrd. Euro getragen hat. Der einmalige Erfüllungsaufwand belastet die Unternehmen besonders, da sie die hierfür erforderlichen Mittel sofort aufbringen müssen, ohne dass diesen Investitionen von Beginn an entsprechende Erlöse gegenüberstehen. Diese einmaligen Kosten dürfen nicht länger unberücksichtigt bleiben. Bürokratieabbau muss zeitnah und unmittelbar bei den Unternehmen ankommen.
Verhinderung neuer Bürokratie
Der beste Beitrag zu einem nachhaltigen Bürokratieabbau ist ein Belastungsmoratorium. Neue Regelungen, die die Aufgabenteilung und Spezialisierung durch Werk- und Dienstverträge behindern, die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und ganz besonders Langzeitarbeitslosigkeit durch die Zeitarbeit einschränken und neue Berichtspflichten kreieren, wie z. B. durch das Entgeltgleichheitsgesetz, müssen unterbleiben. Solche Beschränkungen bedeuten keinen Mehrwert, sondern bedrohen industrielle Dienstleistungen in Deutschland und behindern Arbeitsmarktchancen.
Die Agenda „Better Regulation" der EU-Kommission kann besser werden
Wir begrüßen die Stärkung des Ausschusses für Regulierungskontrolle „Regulatory Scrutiny Board" im Verfahren der Folgenabschätzung. Viele positive Aspekte vom deutschen Nationalen Normenkontrollrat finden sich hier wieder. Aus unserer Sicht sollte ferner das Prinzip der Diskontinuität auf der EU-Ebene eingeführt werden. Findet ein Vorschlag der EU-Kommission binnen einer Amtsperiode keine Unterstützung von Rat und Parlament, sollte er sich damit auch erledigt haben. Zur Vermeidung von neuen Belastungen ist es zudem richtig, dass wichtige wirtschaftliche Belange durch frühzeitige Einbindung im Konsultationsverfahren berücksichtigt werden. Ebenso begrüßen wir, dass sich die Kommission zur autonomen Rolle der Sozialpartner bekennt.
Bürokratieabbau
Bürokratieabbau braucht spürbare Taten
Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung sind wichtige Anliegen für die Unternehmen in Deutschland und Europa. Jede unnötige und vor allem jede falsche Regulierung schadet unserer Wettbewerbsfähigkeit und dem Vertrauen in die Politik. Gute unbürokratische Gesetzgebung kann dagegen ein echtes Konjunkturprogramm bewirken. Ein konsequenter Bürokratieabbau wertet den Standort auf, beseitigt Wachstumshemmnisse und schafft somit die Grundlage für mehr Beschäftigung.
WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
- BDA Forderungskatalog – Vorschläge für ein Bürokratieentlastungsgesetz III, Frühjahr 2018
- Bürokratieabbau entschlossen vorantreiben – BDA-Vorschläge für einen nachhaltigen Bürokratieabbau, September 2016
- Gemeinsame Pressemitteilung von BDA/BDI/DIHK/DK/ZDH zum Arbeitsprogramm der Bundesregierung „Bessere Rechtsetzung 2016“, Juni 2016
- Gemeinsame Stellungnahme von BDA/BDI/DIHK/ZDH/DK zum Entwurf des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, Juni 2015
- Gemeinsame Stellungnahme von BDA/BDI zum Entwurf des ersten Bürokratieentlastungsgesetzes, April 2015
- Bürokratie im Mindestlohngesetz abbauen, März 2015
- Eckpunkte der Bundesregierung zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Dezember 2014