Keine weiteren Belastungen für die betriebliche Altersvorsorge
Gesetzliche Rahmenbedingungen verbessern
Mit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ergibt sich eine große Chance zur Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Einführung der reinen Beitragszusage kann dazu beitragen, auch diejenigen Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge zu gewinnen, die ihr bislang mit Blick auf die teilweise sehr langfristigen und schwer überschaubaren Haftungsrisiken fern gestanden haben. Zudem bietet die – in vielen Ländern längst mögliche und übliche – reine Beitragszusage die Chance einer renditeträchtigeren Kapitalanlage. Die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossene Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens von 4 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) wird zur Vereinfachung der betrieblichen Altersvorsorge beitragen und berücksichtigt vor allem den durch die Niedrigzinsphase gestiegenen Finanzierungsaufwand.
Enttäuschend ist, dass ausgerechnet die Arbeitgeber, die für die von ihnen zugesagten Betriebsrenten in vollem Umfang einzustehen bereit sind, überhaupt keinen Vorteil aus den gesetzlichen Änderungen haben sollen. So wird Arbeitgebern, die Direktzusagen bzw. über eine Unterstützungskasse betriebliche Altersvorsorge zugesagt haben, der bAV-Förderbeitrag verwehrt. Zudem verweigert der Gesetzgeber ihnen weiterhin die – wohl auch verfassungsrechtlich gebotene – volle steuerliche Anerkennung ihrer Betriebsrentenverpflichtungen. Es ist realitätsfremd, wenn das Steuerrecht trotz der aktuellen Zinssituation nach wie vor unterstellt, dass Unternehmen 6 Prozent Zinsen erzielen könnten. Dies gilt ganz besonders, weil das Handelsrecht den Unternehmen eine solche realitätsfremde Bewertung ihrer Pensionsverpflichtungen sogar verbietet. Es wird höchste Zeit, dass der Steuergesetzgeber dem Handelsrecht folgt und den steuerrechtlichen Diskontierungssatz dem handelsrechtlichen Zinssatz anpasst.
Staatliche Zwangslösungen helfen nicht
Falsch wäre, den weiteren Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge statt über bessere Rahmenbedingungen durch staatliche Zwangslösungen erreichen zu wollen. Betriebliche Altersvorsorge ist kein reiner Sparvorgang, der mit der Zahlung eines Beitrags abgeschlossen ist, sondern bedeutet eine meist jahrzehntelange, nur bedingt kalkulierbare Haftung des Arbeitgebers für das gegebene Betriebsrentenversprechen. Eine solche Haftung kann einem Arbeitgeber nicht zwangsweise aufgebürdet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für betriebliche Altersvorsorge immer aus der von den Beschäftigten erwirtschafteten Wertschöpfung finanziert wird und Teil der Gesamtvergütung der Arbeitnehmer ist. Insofern können – wie bei sonstiger Vergütung auch – nur die Arbeits- bzw. Tarifvertragsparteien darüber entscheiden, inwieweit ein Teil der Gesamtvergütung für die Finanzierung betrieblicher Altersvorsorge verwendet werden soll. Verfehlt wäre auch, eine automatische Entgeltumwandlung mit Abwahlmöglichkeit des Arbeitnehmers (Opting-out-Modell) staatlich anzuordnen. Dies würde die Bürokratielasten nochmals steigern und die angestrebte flächendeckende und dauerhafte Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge wäre dennoch ungewiss.