Arbeitszeitgesetz
Ziel sollte die 48-Stunden-Woche sein
Regelungen über die Arbeitszeit finden sich in gesetzlichen Bestimmungen, in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, sowie auch im jeweiligen Arbeitsvertrag. Die wichtigste gesetzliche Regelung ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz dient der innerstaatlichen Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie und regelt die zulässige Höchstdauer der Arbeitszeit.
Das ArbZG setzt die regelmäßige tägliche Höchstdauer der Arbeitszeit auf acht Stunden fest. Zulässig ist eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Die Flexibilitätsspielräume, welche die EU-Arbeitszeitrichtlinie den Mitgliedstaaten bietet, wurden im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht ausgeschöpft. So sollte die Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht tagesbezogen (bisher acht Stunden pro Werktag) sondern pro Woche (48-Stunden) erfolgen. Die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Berechnungsweise der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Vorbild der Arbeitszeitrichtlinie ist für die Unternehmen wesentlich praktikabler. Die Beschränkung auf eine tägliche Höchstarbeitszeit widerspricht auch den Interessen der Beschäftigten, gerade wenn in Zeiten von Produktionsspitzen kurzfristig längere Arbeitszeiten erforderlich sind.
Regelungen über die Arbeitszeit finden sich in gesetzlichen Bestimmungen, in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, sowie auch im jeweiligen Arbeitsvertrag. Die wichtigste gesetzliche Regelung ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Das Arbeitszeitgesetz dient der innerstaatlichen Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie und regelt die zulässige Höchstdauer der Arbeitszeit.
Das ArbZG setzt die regelmäßige tägliche Höchstdauer der Arbeitszeit auf acht Stunden fest. Zulässig ist eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Die Flexibilitätsspielräume, welche die EU-Arbeitszeitrichtlinie den Mitgliedstaaten bietet, wurden im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht ausgeschöpft. So sollte die Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht tagesbezogen (bisher acht Stunden pro Werktag) sondern pro Woche (48-Stunden) erfolgen. Die Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Berechnungsweise der zulässigen Höchstarbeitszeit nach dem Vorbild der Arbeitszeitrichtlinie ist für die Unternehmen wesentlich praktikabler. Die Beschränkung auf eine tägliche Höchstarbeitszeit widerspricht auch den Interessen der Beschäftigten, gerade wenn in Zeiten von Produktionsspitzen kurzfristig längere Arbeitszeiten erforderlich sind.














