Tarifrecht
Tarifautonomie sichern
Die Regelung der Tarifeinheit ist nach wie vor das zentrale Thema in der Tarifpolitik. Eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ist und bleibt dringend notwendig. Ohne Tarifeinheit ist die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie gefährdet.
In Deutschland werden Arbeitsbedingungen autonom gestaltet. Eine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Tarifautonomie zu, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Die Tarifautonomie gründet auf der Verantwortungspartnerschaft der Tarifvertragsparteien, die sich in den letzten Jahrzehnten bewährt und in der Krise ihre Funktionsfähigkeit erneut unter Beweis gestellt hat. Verantwortungspartnerschaft erfordert, die Gesamtheit der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben zu berücksichtigen. Tarif- und Betriebspartnerschaft kann nur funktionieren, wenn sie von dem gemeinsamen Willen zur Regelung der Arbeitsbedingungen getragen ist. Gemeinsam hatten BDA und DGB daher nach der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 für eine funktionsfähige Tarifautonomie geworben.
Wohin die Zersplitterung der Tarifautonomie führen kann, zeigten bereits die Streiks der GDL und der Vorfeldlotsen. Wenn dieses Verhalten Schule macht, wird unser Tarifvertragssystem auseinanderfallen. Die GDL versuchte bereits zwei Mal, durch einen Arbeitskampf einen eigenen Tarifvertrag für die Lokführer durchzusetzen, obwohl bereits für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen – also auch für die Lokführer – ein Tarifvertrag besteht. Nachdem die GDL während des letzten Oktoberfestes in München die U-Bahnen bestreikte, führte sie mehrere Monate einen Streik gegen die Privatbahnen mit Schwerpunkt in Ostdeutschland. Ein weiteres Beispiel ist der Streik am Frankfurter Flughafen: Obwohl am Frankfurter Flughafen ein Tarifvertrag mit der repräsentativen Mehrheitsgewerkschaft für alle Arbeitnehmer gilt, haben keine 200 Vorfeldlotsen und weitere für die Bodeneinweisung von Flugzeugen zuständigen Mitarbeiter versucht, gegen die Interessen von mehr als 20 000 beim Flughafen beschäftigten Arbeitnehmern, das größte Flugdrehkreuz Deutschlands lahmzulegen. Der dadurch entstandene gesamtwirtschaftliche Schaden bewegt sich - trotz vielfacher erfolgreicher Anstrengung, diesen gering zu halten - im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich. All diese Arbeitskämpfe sind organisationspolitischen Interessen geschuldet: Sie nutzen das Erpressungspotenzial ihrer Mitglieder, um trotz bestehender Tarifverträge mit anderen Gewerkschaften mehr für die eigene Klientel herauszuholen.
Friedenspflicht der Tarifverträge wahren
Die Friedenspflicht ist das zentrale Element der Tarifautonomie. Ohne Friedenspflicht verlieren Tarifverträge ihre Attraktivität. Eine wesentliche Basis der Friedenspflicht war der Grundsatz der Tarifeinheit. Ohne diesen Grundsatz droht die Erosion des Flächentarifvertrags.
Gesetzliche Regelung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung des BAG ist eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zur Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit geboten, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Eine solche gesetzliche Regelung der Tarifeinheit könnte im bestehenden Tarifvertragsgesetz vorgenommen werden.
Unterstützungsstreiks und „Flashmobs“
Auch bei der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks und den so genannten „Flashmob“-Aktionen setzt die Rechtsprechung ihren Kurs zur Abkehr von den bisher geltenden Grundsätzen des Streikrechts fort. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als notwendige Einschränkung des Streikrechts verliert dadurch weiter an Bedeutung und die Rechtsunsicherheit auf Arbeitgeberseite nimmt zu. Eine freie Wahl der Arbeitskampfmittel kann den Tarifparteien nur im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Arbeitskampfsystems zugebilligt werden. Zusätzliche, die anerkannten Arbeitskampfmittel mittelbar unterstützende, Maßnahmen sind nicht erforderlich, gefährden den sozialen Frieden und untergraben die Tarifautonomie.
Wohin die Zersplitterung der Tarifautonomie führen kann, zeigten bereits die Streiks der GDL und der Vorfeldlotsen. Wenn dieses Verhalten Schule macht, wird unser Tarifvertragssystem auseinanderfallen. Die GDL versuchte bereits zwei Mal, durch einen Arbeitskampf einen eigenen Tarifvertrag für die Lokführer durchzusetzen, obwohl bereits für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen – also auch für die Lokführer – ein Tarifvertrag besteht. Nachdem die GDL während des letzten Oktoberfestes in München die U-Bahnen bestreikte, führte sie mehrere Monate einen Streik gegen die Privatbahnen mit Schwerpunkt in Ostdeutschland. Ein weiteres Beispiel ist der Streik am Frankfurter Flughafen: Obwohl am Frankfurter Flughafen ein Tarifvertrag mit der repräsentativen Mehrheitsgewerkschaft für alle Arbeitnehmer gilt, haben keine 200 Vorfeldlotsen und weitere für die Bodeneinweisung von Flugzeugen zuständigen Mitarbeiter versucht, gegen die Interessen von mehr als 20 000 beim Flughafen beschäftigten Arbeitnehmern, das größte Flugdrehkreuz Deutschlands lahmzulegen. Der dadurch entstandene gesamtwirtschaftliche Schaden bewegt sich - trotz vielfacher erfolgreicher Anstrengung, diesen gering zu halten - im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich. All diese Arbeitskämpfe sind organisationspolitischen Interessen geschuldet: Sie nutzen das Erpressungspotenzial ihrer Mitglieder, um trotz bestehender Tarifverträge mit anderen Gewerkschaften mehr für die eigene Klientel herauszuholen.
Friedenspflicht der Tarifverträge wahren
Die Friedenspflicht ist das zentrale Element der Tarifautonomie. Ohne Friedenspflicht verlieren Tarifverträge ihre Attraktivität. Eine wesentliche Basis der Friedenspflicht war der Grundsatz der Tarifeinheit. Ohne diesen Grundsatz droht die Erosion des Flächentarifvertrags.
Gesetzliche Regelung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechungsänderung des BAG ist eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit zur Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit geboten, um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Eine solche gesetzliche Regelung der Tarifeinheit könnte im bestehenden Tarifvertragsgesetz vorgenommen werden.
Unterstützungsstreiks und „Flashmobs“
Auch bei der Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks und den so genannten „Flashmob“-Aktionen setzt die Rechtsprechung ihren Kurs zur Abkehr von den bisher geltenden Grundsätzen des Streikrechts fort. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als notwendige Einschränkung des Streikrechts verliert dadurch weiter an Bedeutung und die Rechtsunsicherheit auf Arbeitgeberseite nimmt zu. Eine freie Wahl der Arbeitskampfmittel kann den Tarifparteien nur im Rahmen des verfassungsrechtlich vorgegebenen Arbeitskampfsystems zugebilligt werden. Zusätzliche, die anerkannten Arbeitskampfmittel mittelbar unterstützende, Maßnahmen sind nicht erforderlich, gefährden den sozialen Frieden und untergraben die Tarifautonomie.
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