Rentenversicherung

Beitragssatz dauerhaft unter 20 Prozent halten

Die Rentenversicherung ist heute sehr viel besser auf die zu erwartenden demografischen Veränderungen vorbereitet, als dies früher der Fall war. Hierzu beigetragen haben insbesondere das „RV-Nachhaltigkeitsgesetz“, das zu einer langfristigen Senkung des Rentenniveaus führen wird, und das „RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“, durch das die Regelaltersgrenze bis 2029 auf 67 Jahre angehoben wird. Beide Maßnahmen sind unverzichtbar, um die Rentenausgaben langfristig zu begrenzen und damit die dauerhafte Finanzierbarkeit der Rentenversicherung sicherzustellen. Damit der Beitragssatz auch langfristig unter 20 Prozent gehalten werden kann, bedarf es jedoch weiterer Maßnahmen.

Die vom Bundestag am 9. März 2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz beschlossene schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre zwischen 2012 und 2029 ist ein richtiger und notwendiger Schritt zur langfristigen Beitragssatzstabilisierung. Die beschlossene Ausnahmeregelung für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 Pflichtbeitragsjahren weiterhin abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen können, sollte jedoch ersatzlos gestrichen werden. Denn durch sie wird die beitragsentlastende Wirkung der Altersgrenzenanhebung deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf Abschläge bei dieser Rentenart zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber den übrigen Rentnern führt. Auch verteilungspolitisch ist dieses Rentenprivileg fragwürdig: Begünstigt werden nahezu ausschließlich Bezieher höherer Renten, finanzieren müssen diese Besserstellung dagegen nicht zuletzt die Bezieher kleiner Einkommen.

Versprechen unkürzbarer Renten war ein Fehler

Um im Bundestagswahlkampf 2009 eine Debatte um drohende Rentenkürzungen im Jahr 2010 zu vermeiden, hat sich die damalige große Koalition dazu entschlossen, eine Rentengarantie abzugeben. Danach dürfen die Altersbezüge der 20 Mio. Rentner selbst dann nicht gekürzt werden, wenn die durchschnittlichen Pro-Kopf-Verdienste – also die Einkommen der Erwerbstätigen – sinken.

Das politische Versprechen unkürzbarer Renten war ein Fehler. Zum einen ist nicht zu begründen, warum Rentenbezieher eine umfassende Garantie ihrer Altersbezüge in Krisenzeiten erhalten und jegliche Einkommenseinbußen für diesen Personenkreis kategorisch ausgeschlossen werden, obwohl gleichzeitig Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, wegen Kurzarbeit auf Gehalt verzichten oder zwecks Beschäftigungssicherung Lohnzugeständnisse machen, einen Einkommensverlust erleiden.

Zum anderen erfordert die vom Gesetzgeber gewollte Absenkung des Rentenniveaus sogar, dass die Renten langsamer steigen als die Löhne und Gehälter. Von diesem Grundsatz wurde bei sinkenden Löhnen und Gehältern bereits nach altem Recht eine Ausnahme gemacht, weil in diesem Fall auf die Anwendung der zur langfristigen Dämpfung des Rentenniveaus vorgesehenen Faktoren verzichtet wird. Damit bleibt das Rentenniveau bei sinkenden Löhnen und Gehältern konstant. Die Anwendung der neu eingeführten Rentengarantie führt jetzt sogar noch dazu, dass das Rentenniveau bei sinkenden Löhnen steigt.
Nicht zuletzt ist mit der Rentengarantie das Vertrauen in eine stetige, berechenbare und verlässliche Rentenpolitik beschädigt worden. Inzwischen vergeht kaum mehr ein Jahr, in dem der Gesetzgeber nicht in den Rentenanpassungsmechanismus eingreift. Deshalb ist inzwischen der Eindruck entstanden, dass die Höhe der jeweils nächsten Rentenanpassung mehr von politischer Opportunität als von zuvor vereinbarten gesetzlich festgelegten Regeln abhängt. Dabei ist gerade in der Alterssicherung Verlässlichkeit geboten.

Die Rentengarantie war für die Rentenanpassung 2010 in den alten Bundesländern von Bedeutung. Durch sie wurde eine Rentenkürzung um 0,96 Prozent verhindert. Nach Berechnungen der BDA sind den Rentenversicherungsträgern dadurch Mehrausgaben von 1,7 Mrd. Euro auf Jahresbasis entstanden.

Unterbliebene Rentendämpfungen zügig nachholen

Nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz sind die unterbliebenen Rentendämpfungen und verhinderten Rentenkürzungen, die in den Jahren 2005, 2006 und 2010 nach der Rentenformel hätten erfolgen müssen, aber auf Grund von Schutzklauseln unterblieben sind, bei künftigen Rentenanhebungen gegenzurechnen und auf diese Weise nachzuholen. Hierzu ist die Rentenanpassungsformel ab 2011 um einen Anpassungsfaktor (Nachholfaktor) ergänzt worden. Er soll gewährleisten, dass die im RV-Nachhaltigkeitsgesetz verankerte langfristige Beitragssatzbegrenzung auch tatsächlich erreicht wird. Der 2010 auf 3,81 Prozent im Westen bzw. 1,83 Prozent im Osten angewachsene Ausgleichsbedarf rief in der Spitze einen Basiseffekt hervor, der die Beitragszahler Jahr für Jahr mit rund 7,6 Mrd. Euro belastete. Die unterbliebenen Rentendämpfungen müssen deshalb bereits mit den nächsten Rentenanhebungen in vollem Umfang – und nicht nur jeweils zur Hälfte – nachgeholt werden. Der verbleibende Ausgleichsbedarf liegt aktuell bei 0,71 Prozent in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern besteht kein Nachholbedarf mehr.

Hinterbliebenenversorgung konzentrieren

Die Hinterbliebenenversorgung, auf die knapp 18 Prozent der gesamten Rentenausgaben entfallen, muss auf ihre ursprüngliche Aufgabe einer angemessenen Absicherung von Personen ohne ausreichendes Einkommen beschränkt werden. Erforderlich sind insbesondere eine stärkere Anrechnung anderer Einkommen sowie engere Anspruchsvoraussetzungen für den bezugsberechtigten Personenkreis.
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