Mitarbeiterbeteiligung

Große Wirkungen von Neuregelungen nicht zu erwarten

Gleich zweimal innerhalb eines Jahres wurden die Förderbedingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgeweitet. Der Gesetzgeber hat damit versucht, dieser Form der Vermögensbildung einen neuen Impuls zu geben. Wegen der notwendigen Rücksichtnahme auf die betriebliche Altersvorsorge sind jedoch große Wirkungen nicht zu erwarten.

Wesentliches Motiv für das in April 2009 in Kraft getretene Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz war das Anliegen, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu verbessern. Dazu wurden insbesondere die Rahmenbedingungen für die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch die Aufhebung von § 19a EStG und die Einführung von § 3 Nr. 39 EStG geändert. Nunmehr sind Beteiligungen bis zu einem jährlichen Betrag von 360 Euro steuer- und beitragsfrei, gegenüber einem Höchstbetrag von zuvor 135 Euro. Seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben in März 2010 beschränkt sich die steuerliche Förderung auch nicht mehr auf zusätzliche, neben dem Arbeitslohn freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, sondern kann auch bei Entgeltumwandlungen in Anspruch genommen werden. Weiterhin steigt der Fördersatz zur Arbeitnehmer-Sparzulage, die in betriebliche und außerbetriebliche Beteiligungen angelegt werden kann, von 18 auf 20 Prozent. Außerdem sind die Einkommensgrenzen angehoben worden, bis zu denen die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird – bei Ledigen von 17.900 auf 20.000 Euro, bei Verheirateten von 35.800 auf 40.000 Euro.

Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen

Um neben der direkten Mitarbeiterkapitalbeteiligung eine Alternative anzubieten, die das Beteiligungsverlustrisiko der Beschäftigten absichert, wurde eine neue Fondsvariante ins Investmentgesetz aufgenommen. Die überbetrieblichen Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen bieten Arbeitnehmern die Möglichkeit sich als Inhaber von Fondsanteilen indirekt an Unternehmen zu beteiligen.

Ein derartiger Fonds ist für kleine und mittelständische Unternehmen aber wenig attraktiv, da weniger Kapital an die beteiligten Unternehmen zurückfließt, als sie durch die Gewährung der Beteiligung an ihre Mitarbeiter einbringen. Zudem hat ein beteiligtes Unternehmen keinen Anspruch darauf, dass es tatsächlich Kapitalinvestitionen aus dem Sondervermögen erhält. Diese Sondervermögen dienen aus Sicht der BDA nicht den Zielen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, da die Motivation und Identifikation der Arbeitnehmer nur durch eine direkte Form der Kapitalbeteiligung ermöglicht werden.

Neues Gesetz verschärft Zielkonflikt

Mit der Einführung der Möglichkeit einer Entgeltumwandlung bei der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligung hat der Gesetzgeber zwar ein wichtiges Hindernis für die Ausweitung dieser Form der Vermögensbildung beseitigt. Gleichzeitig wurde damit aber auch die Konkurrenz zur betrieblichen Altersvorsorge verschärft. Denn im Unterschied zur betrieblichen Altersvorsorge ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowohl im Zeitpunkt der Einzahlung als auch bei der späteren Entnahme steuerfrei. Die verstärkte Umwandlung von Arbeitsentgelt für Mitarbeiterkapitalbeteiligung würde zwangsläufig zu einer Schwächung der betrieblichen Altersvorsorge führen. Der Ausbau dieses wichtigen Elements der Altersversorgung würde dadurch gebremst.
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