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ELENA

ELENA wird voraussichtlich eingestellt

Viele staatliche Leistungen setzen voraus, dass der antragstellende Arbeitnehmer einen Nachweis über sein zuletzt bezogenes Arbeitsentgelt vorlegt. Diese Entgeltnachweise werden derzeit von den Arbeitgebern in Papierform an die Beschäftigten ausgegeben. Die Bundesregierung strebte bis vor kurzem an, die heutigen Papierbescheinigungen vollständig durch elektronische Nachweise zu ersetzen. Mit dem zum 1. Januar 2010 gestarteten elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) wurde hierzu der Grundstein gelegt. Nun plant die Bundesregierung in einer plötzlichen Kehrtwende die Einstellung von ELENA und die Rückkehr zu den Papierbescheinigungen.

Seit dem 1. Januar 2010 waren die für die Beantragung von Arbeitslosengeld I, Eltern- und Wohngeld relevanten (Entgelt)Daten vom Arbeitgeber monatlich an den „ELENA-Datenpool“ (sog. Zentrale Speicherstelle) zu melden. Dieser ist bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt. Dort wurden die Entgeltdaten der Beschäftigten zentral gespeichert. Während einer Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2011 dauern sollte, waren jedoch weiterhin auch die entsprechenden Papierbescheinigungen von den Arbeitgebern auszustellen.




Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) teilten am 18. Juli 2011 in einer Presseinformation mit, dass sie sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt haben, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Die Bundesregierung werde dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das BMWi werde in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Die Ministerien begründen die Einstellung des ELENA-Verfahrens mit der fehlenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur und mit datenschutzrechtlichen Bedenken. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass von Anfang an war bekannt, dass der hohe Datenschutzstandard des ELENA-Verfahrens die Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur voraussetzt. Die Bundesregierung hat es trotz aller Warnungen versäumt, diese Verbreitung rechtzeitig zu gewährleisten.

Zwar bestehen die Meldepflichten der Unternehmen bis zu einer Gesetzesänderung rechtlich fort. Allerdings müssen die Unternehmen nicht mit Nachteilen rechnen, wenn sie bereits von jetzt an keine ELENA-Meldungen mehr abgeben. Insbesondere müssen sie keine Bußgeldzahlungen befürchten. Dies hat die zuständige Bußgeldbehörde - die Deutsche Rentenversicherung Bund - der BDA bestätigt. Im äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass der Gesetzgeber die Einstellung des ELENA-Verfahrens gegen die Voten des BMWi und des BMAS nicht umsetzen wird, bestünde allerdings die Pflicht zur Nachmeldung.

Die Einstellung des ELENA-Verfahrens kann nicht bedeuten, dass an den heutigen, unnötig bürokratischen und nicht aufeinander abgestimmten Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und öffentlicher Verwaltung unverändert festgehalten wird. Die BDA hat bereits im vergangenen Herbst Vorschläge für eine (IT-)Zukunft der Arbeitgebermeldeverfahren vorgelegt und hierzu den Dialog mit dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) und den fachlich zuständigen Bundesministerien begonnen. Diesen Austausch werden wir nun intensiviert fortführen, damit möglichst bald unbürokratische und zukunftsfähige Meldestrukturen zwischen Wirtschaft und Verwaltung geschaffen werden.

Parallel gehören auch endlich die zahlreichen unterschiedlichen Einkommensbegriffe in den Leistungsgesetzen auf den Prüfstand. Die höchst unterschiedlichen Datenanforderungen für die Bewilligung von Sozialleistungen müssen so weit wie möglich harmonisiert werden. Erfreulicherweise ist das Ziel der rechtsübergreifenden Vereinheitlichung der Einkommensbegriffe in den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP aufgenommen worden.

Informationen zum ELENA-Verfahren

Weitergehende Informationen und Details zum ELENA-Verfahren finden sich auf der ELENA-Website (
www.das-elena-verfahren.de). Das Bundeswirtschaftsministerium hat zudem eine ELENA-Hotline eingerichtet (01805-615005).