Betriebliche Altersvorsorge

Auf freiwilliger Grundlage noch mehr erreichen

Der demografische Wandel erfordert ein Umsteuern von der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung hin zu mehr kapitalgedeckter Altersvorsorge. Attraktive steuer- und beitragsrechtliche Bedingungen und ein strikter Verzicht auf überflüssige Bürokratie sind die wichtigsten Voraussetzungen, um die betriebliche Altersvorsorge zu fördern. Hier müssen die Weichen richtig gestellt werden.

Bei entsprechenden Rahmenbedingungen bestehen gute Aussichten, dass die betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Grundlage noch weitere Verbreitung findet. Kontraproduktiv wäre hingegen ein gesetzliches Obligatorium, das als Zwangslösung in den Betrieben Bürokratie, Regulierung und Personalzusatzkosten steigern würde. Außerdem werden Pauschallösungen den sehr unterschiedlichen Altersvorsorgeerfordernissen und -planungen nicht gerecht.

Eine angemessene steuerliche Behandlung ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Verbreitung und Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge. Vor diesem Hintergrund müssen die heute im Steuerrecht bestehenden Hemmnisse beseitigt werden. So sollte insbesondere die steuerliche Schlechterstellung der externen Durchführungswege durch Ausbau der nachgelagerten Besteuerung, d. h. der Besteuerung erst zum Zeitpunkt der Rentenleistung, zumindest verringert werden. Schließlich müssen Pensionsverpflichtungen der Unternehmen in voller Höhe steuerlich anerkannt werden. Die seit der Bilanzrechtsreform 2010 geltende Rechtslage, dass nur noch ein Teil der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen steuerlich berücksichtigt wird, führt nicht nur zu einer überhöhten steuerlichen Belastung von Unternehmen mit betrieblicher Altersvorsorge, sondern auch zu unnötiger Bürokratie.

Solvency II nicht auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge anwenden

Die EU-Kommission hat in ihrem Weißbuch Pensionen angekündigt, die Pensionsfondsrichtlinie zu überarbeiten und einheitliche Aufsichtsregelungen nach Solvency II herzustellen. Entsprechend den geplanten Eigenmittelvorgaben müssten die Trägerunternehmen von Pensionskassen und Pensionsfonds ihren Einrichtungen zusätzliches Kapital in Milliardenhöhe zuführen. Eine – auch nur teilweise – Anwendung dieser Vorgaben auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge würde jedoch zu einer Übersicherung führen und die Unternehmen oftmals zwingen, künftig geringere Betriebsrenten zuzusagen oder sogar ihre Versorgungswerke zu schließen. Die Anwendung dieser Vorgaben ist zudem überflüssig. Die in Deutschland bestehenden aufsichtsrechtlichen Regelungen für Pensionsfonds und Pensionskassen haben sich auch in der Finanzkrise als völlig ausreichend herausgestellt. Hinzu kommt, dass bei Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber stets subsidiär neben seiner Einrichtung für die Betriebsrentenansprüche haftet und bei Pensionsfonds ggf. darüber hinaus auch der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) eintritt. Höhere Eigenmittelvorgaben für Pensionskassen und Pensionsfonds würden die betriebliche Altersvorsorge damit lediglich unnötig verteuern, aber nicht sicherer machen.
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