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Arbeitskampf

Missbrauch des Streikrechts verhindern

Um Schaden für die Volkswirtschaft zu vermeiden, muss die Friedensfunktion des Tarifvertrags gesichert und ein Missbrauch des Streikrechts verhindert werden.

Arbeitskämpfe schaden der Volkswirtschaft. Sie kommen zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele deshalb nur als „ultima-ratio“ in Betracht. Das deutsche Tarifvertragssystem hat bisher seinen Beitrag dazu geleistet, dass im Vergleich zum europäischen Durchschnitt eine relativ geringe Zahl an Arbeitskämpfen zu verzeichnen war. Der Flächentarifvertrag sichert die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und nimmt eine soziale Befriedungsfunktion wahr. Arbeitgeber haben die Gewissheit, während der Laufzeit eines Tarifvertrags grundsätzlich keinen Arbeitskämpfen ausgesetzt zu werden. Die Friedenspflicht und die geringe Anzahl an Streiks sind wichtige Standortvorteile für Deutschland.

Arbeitskämpfe nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten

Fehlentwicklungen der letzten Jahre belegen, dass unter den Voraussetzungen einer modernen Wirtschaft das in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz vorausgesetzte Gleichgewicht der Kräfte der Tarifpartner jedoch nicht mehr gewährleistet ist. In der Rechtsprechung hat sich die Verschiebung der Grenzen des Arbeitskampfrechts zu Lasten der Betriebe zuletzt fortgesetzt. So dürfen Arbeitskämpfe zwar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur letztes Mittel sein, wenn alle Möglichkeiten in den Tarifverhandlungen ausgeschöpft sind. Die Rechtsprechung setzt diesen von ihr selbst aufgestellten Rechtsgrundsatz aber leider nicht konsequent um. Die vielfachen „Droh- und Warnstreiks“ der Gewerkschaften während laufender Tarifverhandlungen verletzen z. B. das ultima-ratio-Prinzip immer wieder.


Auch wurden sog. „Flash-Mob-Aktionen“ als mögliches Arbeitskampfmittel anerkannt. Diese sabotageähnlichen Aktionen bringen den betroffenen Betrieb zeitweise völlig zum Stillstand und wirken deshalb wie eine unzulässige Betriebsblockade. Entgegen der Auffassung des BAG lässt sich eine klare Grenze zwischen Flash-Mob-Aktion und Betriebsblockade gerade nicht ziehen. Diese Rechtsprechung fügt sich damit in eine Reihe von Urteilen ein, die das Streikrecht der Gewerkschaften deutlich ausgeweitet haben. Mit der Anerkennung so genannter Unterstützungsstreiks zur Durchsetzung fremder Tarifziele kann ein Arbeitgeber selbst dann bestreikt werden, wenn er gar nicht verhandelt und damit die Forderung der streikenden Gewerkschaft auch nicht erfüllen kann. Mit der Zulassung von sog. Sozialplanstreiks, mit denen die Gewerkschaften bei drohender Betriebsschließung oder Standortverlagerung einen vorrangig im Betriebsverfassungsrecht angesiedelten Interessenausgleich erzwingen können, scheint das BAG von dem fraglichen Grundsatz auszugehen, dass alles, worüber verhandelt werden kann, auch erstreikbar ist. Solche Streiks verletzen die tarifvertragliche Friedenspflicht und untergraben die Tarifautonomie.

Tarifeinheit ist unverzichtbar

Die Zukunftsfähigkeit des Flächentarifvertrags ist nicht zuletzt durch den Wechsel in der Rechtsprechung des BAG zum Grundsatz der Tarifeinheit im Juni 2010 akut in Gefahr. Die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeineinheit hat erhebliche Folgen, denn ohne Tarifeinheit besteht für die Unternehmen die Gefahr ständiger Tarifauseinandersetzungen oder Streiks. Vor diesem Hintergrund ist es besonders problematisch, dass das BAG zwar auf mögliche Folgen für Betriebsverfassung und Tarifrecht verweist, diese Folgen aber nicht mit zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung macht. Die durch Tarifverträge vermittelte Friedenspflicht steht bei dieser Rechtsprechung vor einer erheblichen Belastungsprobe.
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