Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Entsendegesetz nicht für staatliche Lohnfestsetzung missbrauchen
Mit dem 2009 geänderten Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) wurde erstmals die Ermächtigung geschaffen, Tarifverträge durch staatliche Lohnfestsetzung außer Kraft zu setzen und damit unmittelbar in die Tarifautonomie einzugreifen.
Das AEntG wurde 1996 vor dem Hintergrund der europäischen Entsenderichtlinie für den Bereich der Bauwirtschaft geschaffen. Ziel war es, die Anwendung von inländischen gesetzlichen und tariflichen Mindestarbeitsbedingungen auf vorübergehend nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer zu ermöglichen.
Gesetz ermächtigt zum staatlichen Lohndiktat und Tarifzensur
Mit der am 24. April 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des AEntG wurde der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in den Hintergrund gedrängt. Die Änderungen zielten vielmehr auf die Ermächtigung zur staatlichen Lohnfestsetzung in den einzelnen in das AEntG aufgenommenen Branchen. So steht nun nicht mehr die Beseitigung von sozialen Verwerfungen infolge von grenzüberschreitenden Entsendungen, sondern die Schaffung von staatlichen Mindestlöhnen im Vordergrund. Das Beispiel des „Postmindestlohns“ für Briefdienstleister hat gezeigt, wie das AEntG zum Eingriff in den Wettbewerb missbraucht werden kann. Der Verlust tausender Arbeitsplätze bei den Mitbewerbern der Deutsche Post AG war die Folge.
Anwendung des AEntG auf Entsendeprobleme beschränken
Das AEntG ist ein Instrument zur Verhinderung sozialer Verwerfungen durch sog. Entsendearbeitnehmer, d. h. durch zeitlich befristet in Deutschland tätige Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsländern. Nur auf solche Situationen und Branchen sollte das Entsendegesetz daher auch angewendet werden. Missbräuchliche Anwendungen des Gesetzes, die nichts mit Entsendeproblemen zu tun haben, wie z. B. bei den Briefdienstleistungen geschehen, müssen daher künftig unterbleiben.
Die Aufnahme weiterer Branchen in das AEntG kann nur dann in Betracht kommen, wenn unerwünschte soziale Verwerfungen durch Entsendearbeitnehmer nachgewiesen sind und ein Mindestlohntarifvertrag besteht, der zuvor nach den Regeln des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Aufnahme hat weit reichende Konsequenzen
Mit der Aufnahme einer Branche in das AEntG ist die Überprüfung der erstreckten tariflichen Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Überstundensätze, Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubskassenverfahren) durch die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) verbunden, die mit weitgehenden Rechten ausgestattet sind. Zugleich folgen erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeit je nach Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 30.000 bzw. 500.000 € geahndet werden. Auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist möglich.
In Branchen des AEntG gilt zudem eine Generalunternehmerhaftung, wenn der beauftragte Nachunternehmer oder wiederum dessen Nachunternehmer bestimmte Arbeitsbedingungen nicht gewähren. Wird ein Zeitarbeitnehmer in einer Branche des AEntG mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines erstreckten Tarifvertrags fallen, so sind mindestens die dort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen auch für den Zeitarbeitnehmer verbindlich. Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifvertrag greift insoweit nicht.
Gesetz ermächtigt zum staatlichen Lohndiktat und Tarifzensur
Mit der am 24. April 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des AEntG wurde der ursprüngliche Zweck des Gesetzes in den Hintergrund gedrängt. Die Änderungen zielten vielmehr auf die Ermächtigung zur staatlichen Lohnfestsetzung in den einzelnen in das AEntG aufgenommenen Branchen. So steht nun nicht mehr die Beseitigung von sozialen Verwerfungen infolge von grenzüberschreitenden Entsendungen, sondern die Schaffung von staatlichen Mindestlöhnen im Vordergrund. Das Beispiel des „Postmindestlohns“ für Briefdienstleister hat gezeigt, wie das AEntG zum Eingriff in den Wettbewerb missbraucht werden kann. Der Verlust tausender Arbeitsplätze bei den Mitbewerbern der Deutsche Post AG war die Folge.
Anwendung des AEntG auf Entsendeprobleme beschränken
Das AEntG ist ein Instrument zur Verhinderung sozialer Verwerfungen durch sog. Entsendearbeitnehmer, d. h. durch zeitlich befristet in Deutschland tätige Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsländern. Nur auf solche Situationen und Branchen sollte das Entsendegesetz daher auch angewendet werden. Missbräuchliche Anwendungen des Gesetzes, die nichts mit Entsendeproblemen zu tun haben, wie z. B. bei den Briefdienstleistungen geschehen, müssen daher künftig unterbleiben.
Die Aufnahme weiterer Branchen in das AEntG kann nur dann in Betracht kommen, wenn unerwünschte soziale Verwerfungen durch Entsendearbeitnehmer nachgewiesen sind und ein Mindestlohntarifvertrag besteht, der zuvor nach den Regeln des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Aufnahme hat weit reichende Konsequenzen
Mit der Aufnahme einer Branche in das AEntG ist die Überprüfung der erstreckten tariflichen Arbeitsbedingungen (Mindestlohn, Überstundensätze, Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld, Urlaubskassenverfahren) durch die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) verbunden, die mit weitgehenden Rechten ausgestattet sind. Zugleich folgen erweiterte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeit je nach Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 30.000 bzw. 500.000 € geahndet werden. Auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge ist möglich.
In Branchen des AEntG gilt zudem eine Generalunternehmerhaftung, wenn der beauftragte Nachunternehmer oder wiederum dessen Nachunternehmer bestimmte Arbeitsbedingungen nicht gewähren. Wird ein Zeitarbeitnehmer in einer Branche des AEntG mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines erstreckten Tarifvertrags fallen, so sind mindestens die dort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen auch für den Zeitarbeitnehmer verbindlich. Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehene Abweichungsmöglichkeit vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch Tarifvertrag greift insoweit nicht.
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