Ausnahmeinstrument Allgemeinverbindlicherklärung
Verantwortungsbewusster Umgang erforderlich
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), mit der auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet werden, einen Tarifvertrag anzuwenden, muss in dem durch die Koalitionsfreiheit geprägten Tarifvertragssystem die Ausnahme bleiben.
Die in § 5 Tarifvertragsgesetz geregelte AVE von Tarifverträgen spielt eine Sonderrolle im System der Tarifautonomie. Zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit gehört nämlich nicht nur das Recht, einer Tarifvertragspartei beizutreten und Tarifverträge anzuwenden. Es gehört auch das Recht dazu, diesen fern zu bleiben und auf Tarifverträge zu verzichten. Mit der AVE wird die Anwendung eines Tarifvertrags auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche gesetzlich zur Pflicht gemacht, die keiner Tarifbindung unterliegen (sog. Außenseiter). 495 allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge von fast 67.000 insgesamt derzeit gültigen Tarifverträgen (Stand 01. Juli 2012) dokumentieren diesen Ausnahmecharakter.
Die BDA steht als Spitzenorganisation der deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern für einen verantwortungsbewussten und vorsichtigen Umgang mit dem Instrument der AVE. Nur im Wettbewerb um die beste Tariflösung können notwendige Reformen der Tarifverträge vorangebracht werden. Es gibt kein Regelungsmonopol für Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, sondern nur ein Regelungsrecht. Deshalb müssen sich Tarifverträge im Wettbewerb sowohl mit anderen Tarifverträgen als auch mit anderen Formen der Lohn- und Arbeitszeitfindung behaupten.
Enge gesetzliche Voraussetzungen
Der Bundesarbeitsministerium (BMAS) kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Parallel dazu können die Landesminister im Einvernehmen mit dem Landestarifausschuss für ihr Bundesland gültige Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Voraussetzung ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint (50 %-Klausel).
AVE muss im öffentlichen Interesse geboten sein
Ein öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn durch die AVE nachgewiesene unsoziale Lohn- und Arbeitsbedingungen der nicht von einem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer beseitigt werden sollen. Grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse ist eine AVE von mehr als einer untersten Lohngruppe, da dabei die Beseitigung unsozialer Lohn- und Arbeitsbedingungen als Motiv nicht in Frage kommt. Der gleiche Grund spricht auch gegen das öffentliche Interesse bei überhöhten und das Marktgefüge verzerrenden Mindestlöhnen. Ein öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags fehlt regelmäßig auch, wenn tarifliche Regelungen gesetzliche Flexibilitätsspielräume einschränken oder Mindeststandards überschreiten. Jede AVE verlangt von neuem eine sachgerechte, einzelfallbezogene Überprüfung der Kriterien. Es gibt keinen Automatismus, dass einer AVE wegen einer vorangegangenen AVE zugestimmt werden müsste. Die AVE von Bestimmungen eines Manteltarifvertrags kommt nur unter besonderen branchenspezifischen Gesichtspunkten in Betracht, wenn branchenübergreifend keine falsche Signalwirkung zu befürchten ist.
Tarifausschuss als Kontroll- und Gestaltungsorgan
Der Tarifausschuss übt im Rahmen des AVE-Verfahrens typischerweise eine Kontroll- und Gestaltungsfunktion aus. Mit der Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Betroffenen, aber auch aller Tarifbranchen, wird die Balance zwischen der positiven und negativen Koalitionsfreiheit gewahrt. Damit leistet der Tarifausschuss einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Tarifautonomie. Durch das Mitspracherecht der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im AVE-Verfahren über den Tarifausschuss wird zugleich die Neutralität des Staates bei der Regelung von Arbeitsbedingungen unterstrichen.
Enge gesetzliche Voraussetzungen
Der Bundesarbeitsministerium (BMAS) kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Parallel dazu können die Landesminister im Einvernehmen mit dem Landestarifausschuss für ihr Bundesland gültige Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Voraussetzung ist sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint (50 %-Klausel).
AVE muss im öffentlichen Interesse geboten sein
Ein öffentliches Interesse kann vorliegen, wenn durch die AVE nachgewiesene unsoziale Lohn- und Arbeitsbedingungen der nicht von einem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer beseitigt werden sollen. Grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse ist eine AVE von mehr als einer untersten Lohngruppe, da dabei die Beseitigung unsozialer Lohn- und Arbeitsbedingungen als Motiv nicht in Frage kommt. Der gleiche Grund spricht auch gegen das öffentliche Interesse bei überhöhten und das Marktgefüge verzerrenden Mindestlöhnen. Ein öffentliches Interesse an einer Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags fehlt regelmäßig auch, wenn tarifliche Regelungen gesetzliche Flexibilitätsspielräume einschränken oder Mindeststandards überschreiten. Jede AVE verlangt von neuem eine sachgerechte, einzelfallbezogene Überprüfung der Kriterien. Es gibt keinen Automatismus, dass einer AVE wegen einer vorangegangenen AVE zugestimmt werden müsste. Die AVE von Bestimmungen eines Manteltarifvertrags kommt nur unter besonderen branchenspezifischen Gesichtspunkten in Betracht, wenn branchenübergreifend keine falsche Signalwirkung zu befürchten ist.
Tarifausschuss als Kontroll- und Gestaltungsorgan
Der Tarifausschuss übt im Rahmen des AVE-Verfahrens typischerweise eine Kontroll- und Gestaltungsfunktion aus. Mit der Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Betroffenen, aber auch aller Tarifbranchen, wird die Balance zwischen der positiven und negativen Koalitionsfreiheit gewahrt. Damit leistet der Tarifausschuss einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Tarifautonomie. Durch das Mitspracherecht der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im AVE-Verfahren über den Tarifausschuss wird zugleich die Neutralität des Staates bei der Regelung von Arbeitsbedingungen unterstrichen.
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