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Sozialwahlen

Die nächsten Wahlen finden am 1. Juni 2011 statt

Die Arbeitgeber bekennen sich seit jeher zur Selbstverwaltung als dem tragenden Organisationsprinzip in der Sozialversicherung. Die BDA bereitet die Sozialversicherungswahlen auf Arbeitgeberseite bei fünf Sozialversicherungsträgern vor.

Alle sechs Jahre finden bei den gesetzlichen Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträgern die Sozialwahlen statt. Am 1. Juni 2011 werden hier zum elften Mal die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gewählt. Die paritätische Selbstverwaltung durch Arbeitgeber- und Versichertenvertreter ist ein wesentliches Kennzeichen der deutschen Sozialversicherung. Die Selbtsverwaltungsorgane treffen eigenverantwortlich Entscheidungen für den jeweiligen Sozialversicherungsträger – insbesondere in Bezug auf Organisations-, Finanz- und Personalfragen. Versicherte und Arbeitgeber wählen bei den Sozialwahlen alle 6 Jahre ihre Vertreter, die für sie in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger ihre Interessen wahrnehmen sollen. Die Sozialwahlen sind die drittgrößten Wahlen Deutschlands. Lediglich die Bundestagswahl und die Europawahl übertreffen mit der Zahl der Wahlberechtigten die Sozialwahlen. Bei der letzten Sozialwahl, im Jahr 2005, waren 44 Millionen Bundesbürger wahlberechtigt.

Arbeitgeber und Versicherte stellen in aller Regel je zur Hälfte die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Deren Vertreter engagieren sich ehrenamtlich für die Interessen der Beitragszahler. In der Renten- und Unfallversicherung wählen Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar die Mitglieder der Vertreterversammlung, die daher auch als das „Parlament“ des Versicherungsträgers bezeichnet wird. Die Vertreterversammlung wiederum wählt den Vorstand (die „Regierung“ des Sozialversicherungsträgers) und die hauptamtliche Geschäftsführung. Bei den Kranken-/Pflegekassen dagegen wird als einziges Selbstverwaltungsgremium ein Verwaltungsrat gewählt.

Gewählt wird mittels Urwahl (mit Wahlhandlung) oder Friedenswahl (ohne Wahlhandlung) getrennt nach Versicherten und Arbeitgebern. Zudem erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und auf der Basis von Vorschlagslisten. Die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrates richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Demnach darf die Vertreterversammlung aus höchstens sechzig Mitgliedern, der Verwaltungsrat der Kranken-/Pflegekassen nur aus höchstens dreißig Mitgliedern bestehen.

Die Möglichkeit der Friedenswahl ist im Sozialgesetzbuch IV sowie in der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen ausdrücklich und detailliert gesetzlich geregelt. Die Friedenswahlen sind dementsprechend gesetzlich legitimiert und entsprechen laut einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts den Normen des Verfassungsrechts, insbesondere auch dem Demokratieprinzip. Im Übrigen setzt die Entwicklung einer Gemeinschaftsliste einen umfangreichen Abstimmungsprozess voraus, der in seiner Folge zu einem repräsentativen Spiegelbild der Arbeitgeber bzw. Versicherten bei den jeweiligen Versicherungsträgern führt. Die Möglichkeit zur Friedenswahl muss auch in Zukunft bestehen, denn dieses Wahlverfahren hat sich vor allem auch auf der Arbeitgeberseite in den letzten Jahrzehnten bewährt. Die Friedenswahl gewährleistet eine ausgewogene Repräsentation der Arbeitgeber und spart zudem den Sozialversicherungsträgern und damit den Beitragszahlern Geld. Gerade vor dem Hintergrund der Kritik des Bundesrechnungshofs an den Ausgaben für die Sozialwahlen müssen Wahlverfahren, die diese Kosten zu begrenzen helfen, erhalten bleiben.

Die Wahlbewerber für die Sozialversicherungswahlen müssen gemäß SGB IV bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen auf Arbeitgeberseite zählen die Arbeitgebereigenschaft, die Volljährigkeit, das Wahlrecht zum deutschen Bundestag sowie das Innehaben eines Wohnsitzes bzw. regelmäßige Tätigkeit im Bezirk des Versicherungsträgers. Da auf Arbeitgeberseite in aller Regel Friedenswahlen stattfinden, gelten die auf der Liste vorgeschlagenen Arbeitgebervertreter mit dem Fristablauf am Wahltag (1. Juni 2011) als gewählt. Dennoch können auch während einer Amtsperiode Nachbenennungen erforderlich werden, nämlich dann, wenn der Amtsinhaber sein Amt neiderlegt, die Arbeitgebereigenschaft nicht mehr erfüllt oder verstirbt. Die erforderlichen Unterlagen (Zustimmungserklärung, Personalbogen, Arbeitgebermerkblatt) für die Sozialversicherungswahlen – insbesondere für Nachbenennungen während der laufenden Amtsperiode – können hier heruntergeladen bzw. ausgedruckt werden und sind elektronisch ausfüllbar.